vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 9

Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte