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Artikel 6 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 6

Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.

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