IV. TEIL
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 28
Die Bestimmungen der Teile I und II dieses Vertrages, die die Gerichte betreffen, sind auch auf tschechoslowakische Staatsnotariate anzuwenden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Republik Österreich in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallen.
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