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Artikel 7 Ö – Jugosl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1962

Artikel 7

Anträge auf Bewilligung der Vollstreckung, die bei einem Gerichte eines Vertragschließenden Staates eingebracht werden, sind, wenn sich das Vollstreckungsgericht im anderen Vertragschließenden Staat befindet, diesem Gerichte auf die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen vorgesehene Weise zu übersenden. Für den Anschluß der erforderlichen Beilagen sowie von Übersetzungen gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 6.

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