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§ 2 Zustellung an Personen im Ausland durch die Post

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1961

§ 2

Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 25. Mai 1956, BGBl. Nr. 110, über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tritt außer Kraft.

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