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Artikel 4 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 4

Wenn bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtungen durch eine Entscheidung abgeändert werden, so richtet sich deren Wirkung auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages.

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