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Anlage 1 Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Anlage 1

Schlußprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten, die heute behufs Unterzeichnung des Abkommens betreffend die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten gewerblichen Eigentumsrechte zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

I.

Wenn während des Zeitraumes zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 für Rechnung einer Regierung zur wirksamen Kriegführung oder zur Sicherung der Versorgung und von Diensten, welche für die Lebenserfordernisse der Allgemeinheit wesentlich sind, oder zur Erleichterung der durch den Krieg hervorgerufenen Leiden und Unbilden mit einer Marke versehene Waren in einen Vertragsstaat eingeführt wurden, die eine in dem Vertragsstaat registrierte Marke verletzt oder nachahmt, so wird eine solche Verwendung der Marke nicht als eine Beeinträchtigung der Rechte ihres Eigentümers angesehen werden.

II.

Die Bestimmungen des Artikels 1 beziehen sich in gleicher Weise auf Patentgesuche, die durch tschechoslowakische Staatsangehörige beim Deutschen Patentamt in Berlin im Zeitraum zwischen dem 1. August 1940 und dem 4. Mai 1945 einschließlich hinterlegt wurden, unter der Voraussetzung, daß die Erfindung nicht in Deutschland gemacht wurde.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll angenommen.

Geschehen in Neuchatel, den 8. Februar 1947.

Zur Z. I: Ergänzung durch das zusätzliche Schlußprotokoll.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025124

alte Dokumentnummer

N2194825492S

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