1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945. 2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.
§ 8
Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.
1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945.
2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10001877
Dokumentnummer
NOR12024953
alte Dokumentnummer
N2194211044R
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