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§ 8 Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1942

1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945. 2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.

§ 8

Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.

1. Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945.

2. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024953

alte Dokumentnummer

N2194211044R

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