Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten
§ 75.
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des Berechtigten.
Schlagworte
Alimente
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40112794
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