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Artikel 8 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 8

Artikel 8. Der Handelsname soll in allen Verbandsländern ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung geschützt werden, gleichviel, ob er den Teil einer Fabriks- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

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