Artikel 12
Artikel 12. Jedes der vertragschließenden Länder verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.
Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben.
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