Artikel 2.
Das Schlußprotokoll zum Übereinkommen vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert:
I. (Anm.: Gegenstandslos.)
II. - Nummer 4. Diese Nummer erhält folgende Fassung:
„Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen:
Die Anwendung des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Zusatzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zwecke abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.
In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch die innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Berner Übereinkommens und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Übersetzungsrecht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung.
Die vorgedachten Übergangsbestimmungen finden auch bei weiteren Beitritten zum Verband Anwendung.“
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001750
Dokumentnummer
NOR12023542
alte Dokumentnummer
N2192025693S
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