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Artikel 1. Pariser Zusatzakte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1931

Artikel 1.

Das internationale Übereinkommen vom 9. September 1886 wird in folgender Weise abgeändert:

I. (Anm.: Gegenstandslos.)

II. (Anm.: Gegenstandslos.)

III. - Artikel 5. Der erste Absatz des Artikels 5 erhält folgende Fassung:

„Den einem der Verbandsländer angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originale das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Übersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandsland eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, selbst veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen.“

IV. Artikel 7. Der Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Feuilletonromane, einschließlich der Novellen, welche in einem Verbandsland in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht worden sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Originale noch in Übersetzung abgedruckt werden.

Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist.

Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Bedingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird.

Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und „vermischten Nachrichten“ keine Anwendung.“

V. (Anm.: Gegenstandslos.)

VI. (Anm.: Gegenstandslos.)

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001750

Dokumentnummer

NOR12023541

alte Dokumentnummer

N2192025692S

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