§ 9.
(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR40120713
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