§ 13.
Der Pflicht zur Zahlung von Beträgen, die zur Deckung des Abganges eingefordert werden, kann durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Genossenschaft nur in dem Betrage genügt werden, der auf die Forderung nach einem rechtskräftig genehmigten Verteilungsentwurf entfällt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR12023453
alte Dokumentnummer
N2191811735R
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