Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
§ 82d.
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel
| 1. | bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ....................................................................... | 3%, | 
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2%, | |
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1%; | |
| 2. | bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………... | 4%, | 
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... | 2,75%, | |
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... | 1,5%. | |
§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.
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