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§ 108 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1901

§ 108

Der Legalisator muss sein Amtssiegel und das Legalisierungsregister sorgfältig verwahren.

Soll das bisher verwendete Amtssiegel außer Gebrauch kommen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes dafür zu sorgen, dass selbes durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar gemacht werde.

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