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§ 102 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1898

IV. Legalisatoren (§§ 102 bis 112).

§ 102

Den Legalisatoren steht nur die Beglaubigung von Unterschriften in Grundbuchssachen, mithin nur auf solchen Urkunden zu, die für eine grundbücherliche Eintragung bestimmt sind.

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