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§ 39a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

§ 39a.

(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für Justiz genehmigt wurde.

(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

  1. 1. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  2. 2. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,
  3. 3. sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt, sowie
  4. 4. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme

  1. 1. im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c oder
  2. 2. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020 ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,
  1. so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.

(4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme tatsächliche Unterstützung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40271311

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