§. 19.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage seiner Kundmachung.
Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen beauftragt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001683
Dokumentnummer
NOR12019987
alte Dokumentnummer
N2187415890T
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