zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852
§ 7.
Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.
Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (§. 5) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001675
Dokumentnummer
NOR12019830
alte Dokumentnummer
N2186912833R
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