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§ 7 Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1869

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

§ 7.

Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.

Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (§. 5) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019830

alte Dokumentnummer

N2186912833R

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