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Artikel 1 Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1858

Artikel 1

Forderungen, welche nach den Vorschriften des allgemeinen bürgl. Gesetzbuches in kürzeren, als in den für die ordentliche Verjährung in den §§. 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren, unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochen oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt worden sind, nur der, in den gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wenn jedoch in einem Urtheile nicht bloß auf die Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wurde, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraft des Urtheils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuerdings der im §. 1480 des bürgerlichen Gesetzbuches festgesetzten dreijährigen Verjährung.

Schlagworte

Urteil, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10001665

Dokumentnummer

NOR12019793

alte Dokumentnummer

N2185822476S

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