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§ 46 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 46.

Alle an einer Leiche vorfindlichen Verletzungen müssen aber auch in soferne beurtheilt werden, ob selbe vor oder nach dem Tode zugefügt worden sind, weßhalb insbesondere bei jeder Verletzung auf alle jene Veränderungen Rücksicht zu nehmen ist, welche nur durch die Lebensthätigkeit hervorgebracht werden können, als:

Blutunterlaufungen oder größere Blutergüsse, Klaffen der Wundränder, getrennter, in verschiedenem Grade contractiler Gewebe, Erscheinungen der eingetretenen Reaction u.s.w.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019701

alte Dokumentnummer

N2185512903R

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