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§ 4 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht. 2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe § 89 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975. 3. Dem zweiten Satz des Abs. 2 dürfte durch § 89 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert sein.

§. 4.

Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.

Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter‑) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.

1. Statt: Bezirks-(Stuhlrichter-)Amt als Bezirksgericht jetzt: Bezirksgericht.

2. Zur Anordnung der Totenbeschau durch das Bezirksgericht siehe § 89 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

3. Dem zweiten Satz des Abs. 2 dürfte durch § 89 Abs. 2 und 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, materiell derogiert sein.

Schlagworte

Totenbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019659

alte Dokumentnummer

N2185512861R

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