§. 23.
Bei der Begründung des Gutachtens müssen die, während der Untersuchung gewonnenen Resultate durch richtige, der Anatomie, Physiologie und Pathologie entnommene Grundsätze erklärt, durch aus der Natur der Sache gezogene Schlüsse erläutert, und durch zuverlässige Beobachtungen und anerkannte Erfahrungen bestätiget werden.
Eigene oder fremde Hypothesen und Meinungen liefern keinen Beweis; deßgleichen dürfen Autoritäten nur zur Bekräftigung einer, auf die vorerwähnte Art geführten Begründung angezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019678
alte Dokumentnummer
N2185512880R
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