Zur Protokollführung vgl. § 117 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 14.
Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.
Zur Protokollführung vgl. § 117 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Totenbeschau, Sektionsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019669
alte Dokumentnummer
N2185512871R
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