vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zur Protokollführung vgl. § 117 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 14.

Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.

Zur Protokollführung vgl. § 117 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Totenbeschau, Sektionsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019669

alte Dokumentnummer

N2185512871R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte