§. 127.
Nach Bloßlegung der Gebilde am Halse werden dieselben genau beschrieben, und da die Untersuchung der Mund- und Rachenhöhle in dieser Periode immer nothwendig ist, wird zu diesem Zwecke das Kinn mit der Scheere mitten durchschnitten, die Weichtheile von dem Unterkieferrande lospräparirt, die beiden Kiefer zur Seite gelegt, und nun noch insbesondere darauf gesehen, ob nicht etwa fremde Körper oder Blutunterlaufungen, Eindrücke, Ritze u. dgl. als Merkmale vorhanden sind, welche von einem Versuche, dem Kinde Luft einzublasen, herrühren könnten.
Schlagworte
Weichteil, Schere
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019782
alte Dokumentnummer
N2185519052R
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