§. 123.
An den Extremitäten ist anzugeben, ob sie regelmäßig oder auf eine andere regelwidrige Weise gebaut, rundlich, derb, fett, mit Kerben versehen, oder aber mager, schlaff und abgezehrt, ob die Nägel fest, hornartig und gewölbt, oder aber flach, weich und häutig sind, ob sie über die Finger und Zehenspitzen hervorragen, oder dieselben nicht erreichen; endlich müssen Blutunterlaufungen, geschwollene Stellen und Wunden näher erforscht, vorhandene Knochenbrüche und Verrenkungen berücksichtiget werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019778
alte Dokumentnummer
N2185519048R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
