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§ 101 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§. 101.

Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstorbenen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch anderweitige, den Thatbestand aufhellende Erhebungen gepflogen worden, so sind auch diese den Gerichtsärzten mitzutheilen. Alle diese bekannt gewordenen Daten, sowie die Art ihrer Bekanntwerdung sind im Sectionsprotokolle am gehörigen Orte anzuführen, und hierauf erst die Besichtigung der Leiche selbst vorzunehmen.

Schlagworte

Tatbestand, Sektionsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019756

alte Dokumentnummer

N2185519026R

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