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§ 1217 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte

§ 1217.

(1) Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

(2)  Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Heiratsgut, Ehepakt, Achtundzwanzigstes Hauptstück

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40112787

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