vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Österreichischer Stabilitätspakt (Bund – Länder – Gemeinden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 6

Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.

(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001590

Dokumentnummer

NOR12017565

alte Dokumentnummer

N1199959869L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)