Öffentlichkeit
§ 15.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10001535
Dokumentnummer
NOR12016825
alte Dokumentnummer
N1199812342U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)