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Artikel 1 Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1998

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 101/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Polen 12. April 1996

Rumänien 8. April 1998

Tschechische Republik 27. März 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.

Polen:

Vorbehalt:

Polen erklärt, daß es Art. 4 Abs. 1 lit. a in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden, keine Anwendung findet.

Erklärung:

Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a auf seine Staatsangehörigen keine Anwendung findet.

Tschechische Republik:

Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen Republik keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10001526

Dokumentnummer

NOR12016687

alte Dokumentnummer

N1199811620O

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