vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Artikel IV

Nationalparkverwaltung Donau-Auen

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.

  1. 1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und der Geschäftsführer.
  2. 2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt nach dem Besoldungsschema des Bundes.
  3. 3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001470

Dokumentnummer

NOR12016127

alte Dokumentnummer

N1199710497I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)