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Artikel XIV Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1997

Artikel XIV

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage 1: Übersichtskarte

Anlage 2: IUCN-Richtlinien

Anlage 3: Aufwand bzw. Kosten für den laufenden Betrieb Nationalpark Donau-Auen

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

10001470

Dokumentnummer

NOR12016137

alte Dokumentnummer

N1199710507I

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