Artikel 1
„In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden,Klinischen Mehraufwande' (Anm.: richtig:,Klinischen Mehraufwandes') zu ermitteln ist.
Der,Klinische Mehraufwand' besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.“
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
10001385
Dokumentnummer
NOR12015398
alte Dokumentnummer
N1199547553J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)