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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1995

Artikel 1

„In die Zuständigkeit des Bundes fällt es gemäß § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, zu regeln, wie die Höhe des vom Bund den Ländern und Gemeinden zu ersetzenden,Klinischen Mehraufwande' (Anm.: richtig:,Klinischen Mehraufwandes') zu ermitteln ist.

Der,Klinische Mehraufwand' besteht aus jenen Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung sowie beim Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten daraus ergeben, daß die Krankenanstalten zugleich der Lehre und Forschung an Medizinischen Fakultäten dienen.“

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

10001385

Dokumentnummer

NOR12015398

alte Dokumentnummer

N1199547553J

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