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Artikel 6 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder

Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.

Schlagworte

Bedarfsplan

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014700

alte Dokumentnummer

N1199331393J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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