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Artikel 4 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

Organisation

(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.

(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß

  1. a) alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
  2. b) Information und Beratung sichergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014698

alte Dokumentnummer

N1199331391J

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