Artikel 17
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014711
alte Dokumentnummer
N1199331404J
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