Artikel 10
Finanzierung
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10001280
Dokumentnummer
NOR12014704
alte Dokumentnummer
N1199331397J
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