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Artikel 10 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Finanzierung

(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses auf Grund kausaler Behinderungen geleistet wird.

(2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10001280

Dokumentnummer

NOR12014704

alte Dokumentnummer

N1199331397J

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