Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014240
alte Dokumentnummer
N1199315235L
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