Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder
- a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
- b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden,
- c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001223
Dokumentnummer
NOR12014223
alte Dokumentnummer
N1199315218L
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