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Artikel 34 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 34

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder

  1. a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  2. b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden,
  3. c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014223

alte Dokumentnummer

N1199315218L

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