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Artikel 30 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 30

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014219

alte Dokumentnummer

N1199315214L

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