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Artikel 25 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 25

Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014214

alte Dokumentnummer

N1199315209L

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