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Artikel 16 Übereinkommen über die Rechte des Kindes samt Vorbehalten, Erklärungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1992

Artikel 16

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10001223

Dokumentnummer

NOR12014205

alte Dokumentnummer

N1199315200L

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