Artikel 15
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014132
alte Dokumentnummer
N1199224115J
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