Artikel IX
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt; nach deren beiderseitiger Unterzeichnung werden je eine dieser Urschriften beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013567
alte Dokumentnummer
N1199111681L
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