Artikel 13
Die Mitglieder des Komitees, die Sachverständigen und die anderen Personen, die das Komitee unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen oder Angaben zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012837
alte Dokumentnummer
N1198910997F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
