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Artikel 13 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1989

Artikel 13

Die Mitglieder des Komitees, die Sachverständigen und die anderen Personen, die das Komitee unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen oder Angaben zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10001015

Dokumentnummer

NOR12012837

alte Dokumentnummer

N1198910997F

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