Artikel 11
(1) Die Informationen, die das Komitee bei einem Besuch erhält, sein Bericht und seine Konsultationen mit der betreffenden Vertragspartei sind vertraulich.
(2) Das Komitee veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit einer etwaigen Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei, wenn diese darum ersucht.
(3) Personenbezogene Daten dürfen jedoch nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10001015
Dokumentnummer
NOR12012835
alte Dokumentnummer
N1198910995F
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
